Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 06.11.2019

Allgemeines

Für alle Verträge mit unseren Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen und soweit hier nichts Abweichendes geregelt ist, ergänzend die “Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie (ZVEI – Grüne Lieferbedingungen)” in ihrer jeweils letzten Version. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen und die ZVEI – Grüne Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Unsere Geschäftsbedingungen und die ZVEI – Grüne Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Kunden im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung.

Zahlungsbedingungen und Leistungsänderungen

Alle Preise gelten EXW (INCOTERMS 2010) ab Stuhr für die unverpackte und unversicherte Ware und verstehen sich zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen, gesetzlichen Umsatzsteuer.

Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen rein netto zu zahlen.

Will der Kunde von den bei Vertragsabschluss vereinbarten Leistungen, insbesondere von technischen Vorgaben für den Liefergegenstand, abweichen oder diese ergänzen, werden wir mit dem Kunden den Änderungswunsch besprechen. Der Änderungswunsch wird für uns nur dann verbindlich, wenn wir uns mit dem Kunden auf eine Regelung der preislichen und zeitlichen Auswirkungen des Änderungswunsches geeinigt haben.

Abnahme / Gewährleistung

Der Kunde muss die für die Abnahme notwendigen Musterbaugruppen auf seine Kosten beistellen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes (Transportrisiko) geht bereits dann auf den Kunden über, wenn wir den Liefergegenstand entweder selbst oder durch Frachtunternehmen von unserem Werk in Stuhr zu dem Kunden fahren. Für die Gewährleistung wegen Mängel eines hergestellten Werks bleibt es bei der Regelung des § 640 BGB. Unabhängig von der Erstellung eines Abnahmeprotokolls gilt die Leistung als erbracht, wenn der Kunde nicht innerhalb von 2 Wochen nach erfolgter Lieferung bei uns schriftlich Widerspruch eingelegt. Die Abnahme gilt ebenfalls als erteilt, wenn die Funktionsprüfung – ohne, dass dies durch uns zu vertreten wäre – nicht innerhalb von 2 Wochen nach erfolgter Lieferung durchgeführt werden kann, z.B. wegen fehlender Musterbaugruppen.

Schadenersatzhaftung

Unsere Haftung auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch aus Unmöglichkeit, Lieferverzug, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder unerlaubter Handlung, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit in diesem Abschnitt nichts anderes vereinbart ist.

Wir haften unbeschränkt, soweit einschlägig, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder soweit wir ausdrücklich eine Garantie übernommen haben. Bei grober Fahrlässigkeit haften wir nur beschränkt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

Bei der nur leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Rechte oder Pflichten, die sich nach dem Inhalt und Zweck des Vertrages ergeben, haften wir ebenfalls nur beschränkt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

Soweit wir nach den vorstehenden Absätzen nur auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden haften, ist diese Haftung weiterhin beschränkt auf einen Betrag von 50.000 Euro pro Schadensereignis. Der Kunde kann gegen Zahlung eines zu vereinbarenden Zuschlags vor Abschluss des Vertrages uns gegenüber schriftlich einen Wert zur Erhöhung der Haftung angeben, der den vorgenannten Höchstbetrag übersteigt. In diesem Fall gilt der angegebene Wert als Haftungsgrenze pro Schadensereignis.

Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer und Organe.

Sonstiges

Die Lieferzeit ist abhängig vom Eingang der Beistellungen und entsprechenden Vereinbarungen. Die Angebotsbindefrist beträgt 4 Wochen.

Um Irrtümer zu vermeiden, bedürfen Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
Mündliche Vereinbarungen sind erst dann wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

Die uns zur Angebotserstellung / Auftragsabwicklung beigestellten Unterlagen werden vertraulich behandelt und Dritten nicht zugänglich gemacht, außer dies ist für die Abwicklung des Vertrages notwendig.

Die Ausfuhr einzelner Waren kann der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft oder des US- Handelsministeriums unterliegen, auch wenn dies nicht ausdrücklich angegeben ist.

Der Kunde hat in Zweifelsfällen das Bundesamt für Wirtschaft zu befragen und haftet für alle Schäden, die durch einen nicht genehmigten oder nicht vorschriftsgemäßen Export der Waren entstehen.

Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen begründet nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden ist Stuhr.